Beitragsordnung

Nach der Satzung (§10) des Junggesellenschützenverein Alpen 1680 e.V. kann der Verein sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung Vereinsordnungen geben.

Zu diesem Zweck wurde eine Beitragsordnung erstellt.

1. Mitgliedsbeitrag
a. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird im ersten Quartal des Jahres fällig.

b. Für Mitglieder, die im Laufe des Jahres nach dem Fälligkeitstag eingetreten sind, wird der Mitgliedsbeitrag vier Wochen nach Eintritt des Mitglieds fällig.

c. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Verein - wenn möglich - durch Bankeinzug (SEPA-Lastschrift) vereinnahmt. Zu diesem Zweck sind die Mitglieder um Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats zu bitten.

d. Die pünktliche Begleichung der Mitgliedsbeiträge ist vom Kassierer zu überwachen. Für die Einforderung der Mitgliedsbeiträge, sofern die Mitglieder kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ist der Kassierer verantwortlich.

e. Mitglieder, die ihrer Zahlungsverpflichtung nicht pünktlich nachkommen, sind vom Kassierer spätestens vier Wochen nach Fälligkeit schriftlich zu mahnen. Sollte die Zahlung auch dann nicht innerhalb von vierzehn Tagen eingehen, ist noch einmal eine Mahnung zu erteilen. Sollte das in Verzug geratene Mitglied auch dann seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, ist das Mitglied schriftlich dem Vorstand zu benennen, damit die erforderlichen Maßnahmen nach § 13 der Satzung ergriffen werden können. 

f. Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratene Mitglieder die Zahlung der Aufnahmegebühr und der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

g. Der Mitgliedsbeitrag beträgt gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.03.2019 ab dem 01.01.2019 jährlich 68,00 €.

h. Mitglieder bis zum Vollendeten '18. Lebensjahr zahlen nur die Hälfte des Mitgliedsbeitrags.

i. Für Ehrenmitglieder ab 60 Jahre ununterbrochene Mitgliedschaft erfolgt Beitragsfreistellung und bis zu 60 Jahren Mitgliedschaft zahlen Ehrenmitglieder nur die Hälfte des Mitgliedsbeitrags.

j. Beitragsanpassungen erfolgen automatisch auf Basis des Preisindizes für Lebenshaltung in NRW. Berechnungsgrundlage ist das letzte auf eine Beitragsanpassung folgende verfügbare Basisjahr des statistischen Landesamtes. Übersteigt der lndex einen durch 3 teilbaren Wert, so ist diese Erhöhung zu übernehmen. Der berechnete Beitrag wird aufden nächsten durch 2 teilbaren Betrag in Euro kaufmännisch gerundet.

2. Aufnahmegebühr
a. Eine Aufnahmegebühr wird zurzeit nicht erhoben.

Die Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 29.03.2019 beschlossen und tritt mit diesem Datum in Kraft.