Königsreglement

vom 06.05.1994
geändert/ergänzt am 07.05.1999
und am 14.11.2008 / 27.03.2009 / 07.05.2010

(1) Berechtigt zum Königsschuss ist jedes aktive, männliche Vereinsmitglied, welches
1.1. das 18. Lebensjahr vollendet hat
1.2. mindestens 3 Jahre dem Verein angehört
1.3. das die Gewähr bietet, die Vereinsideale in angemessener Weise zu vertreten.
1.4. Junggesellen und verheiratete Mitglieder schießen im jährlichen Wechsel. Bis spätestens zur Festversammlung müssen dem geschäftsführenden Vorstand mindestens 2 Aspiranten aus den Zügen, die das Schießrecht im jeweiligen Jahr haben, bekannt sein. Ist dies nicht der Fall, geht das Schiessrecht auf alle Züge über.

(2) Erscheint das Vereinsziel durch einen Königsaspiranten nicht erreichbar, so kann ein Vorstandsgremium, bestehend aus dem Präsidenten, dem geschäftsführenden Vorsitzenden und dem Vorsitzenden des Festausschusses, den Aspiranten vom Königsschuss ausschließen.

(3) Vor Aufnahme in die Schießliste der Königsaspiranten hat der Reflektant
3.1. seine Königin
3.2. seinen Hofstaat zu benennen.

- Der Hofstaat besteht aus mindestens 4 Paaren, höchsten aber 8 Paaren.
- Vier männliche Mitglieder des Hofstaates müssen mindestens 1 Jahr Vereinsmitglied sein.
- Die Königin soll dem Ehestand des Königs entsprechen.
- Der Hofstaat (Thron) sollte dem Ehestand des Königs entsprechen. In Ausnahme fällen dürfen Thronpaare oder einzelne Thronmitglieder nicht dem Ehestand des Königs entsprechen.

(4) Geschossen wird in der Reihenfolge der in der Schießliste aufgenommenen Meldungen. Sollte der Vogel gelockert werden müssen, wird die Reihenfolge des Schießens neu ausgelost. Als Königsschuss gilt das völlige Abschießen des Vogelkörpers. Innerhalb des Schießbereichs ist den Weisungen der Schießmeister und des Festausschusses Folge zu leisten.

(5) Der König hat seine Residenz im Ortskern Alpen zu nehmen.
Der Ortskern Alpen wird wie folgt definiert:
Nördliche Grenze: Ortsausgang Ulrichstr. (Alpsche Ley)
Östliche Grenze: Eisenbahnlinie Xanten-Duisburg
Südliche Grenze: Umgehungsstraße B 58
Westliche Grenze: Unterer Alpener Berg

In Absprache mit dem Vorstand und Festausschuss kann ein König, der außerhalb der festgelegten Grenzen wohnt, in Ausnahmen von seinem bisherigen Zug bzw. einem Tambourcorps, jedoch nicht vom Gesamtverein, abgeholt werden.

(6) Der Umzugsweg wird durch den Festausschuss festgelegt.

(7) Das Königsreglement ist von den Reflektanten vor Beginn des Schießens mit Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen.