Satzung des Junggesellen-Schützenvereins Alpen 1680 e. V.

Entstehung des Vereins

Unter dem Namen „Junggesellen-Schützenverein“ wurde im Jahre 1680 mit Zustimmung der Fürstlich Bentheimischen Herrschaft zu Alpen, nach Ausweis des im genannten Jahre angefertigten Protokolls, der Verein gegründet. Er hat bis zum heutigen Tage bestanden. Indessen machen die nach einem Zeitraum von drei Jahr- hunderten sich anders gestalteten Zeiten und sozialen Verhältnisse es notwendig, die damals entworfenen Satzungen den veränderten Verhältnissen erneut anzupassen.

A. ALLGEMEINES

§ 1 – Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Junggesellen-Schützenverein Alpen 1680“, nach erfolgter Eintragung, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „e. V.“. Er hat seinen Sitz in Alpen.

§ 1b – Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS - GVO
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS – GVO
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS – GVO
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS – GVO
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS – GVO
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS – GVO

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Die weiteren Details zur Datenverarbeitung und Datenschutz sin in der Separaten Datenschutzordnung/Datenschutzerklärung geregelt.

§ 2 – Vereinszweck

Der Hauptzweck des Vereins ist die Hebung und Förderung der Heimatpflege und des Schießsports.
Zur Erreichung dieses Zweckes ist es notwendig, die althergebrachten traditionellen Festlichkeiten im Laufe eines jeden Jahres zu veranstalten.
Durch öftere gesellige Zusammenkünfte und andere Aktivitäten soll die Verbundenheit mit der Heimat und dem Verein ganz besonders gefördert werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 – Vereinsämter

(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Vergütungen werden nicht gezahlt.

(2) Der Vorstand sowie alle Vereinsmitglieder haben das Interesse des Vereins allseitig wahrzunehmen, denselben nach innen und außen im Rahmen ihrer Rechte zu vertreten, wie bei allen Veranstaltungen Ruhe und Ordnung zu handhaben sowie auf den gebührenden Anstand zu halten. Läßt sich ein Vorstandsmitglied in dieser Beziehung oder durch sonstige Übertretungen der Satzungen oder Vernachlässigungen des Vereinsinteresses etwas zu Schulden kommen, so bringt der Vorstand bei der nächsten Mitgliederversammlung dieses sofort zur Kenntnis, welche nach Umständen das Vorstandsmitglied entlassen, die Beschlussfassung ändern und zu einer Neuwahl schreiten wird.

(3) Jedes im Lauf des Jahres austretende Vorstandsmitglied wird durch Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ersetzt.

B. MITGLIEDSCHAFT

§ 5 – Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) Ehrenmitgliedern.

(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des § 14.

§ 6 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür besonders vor gesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter (s) nachweisen.

(3) Die Aufnahme bedarf der Bestätigung durch die Generalversammlung.

§ 7 – Aufnahmefolgen

(1) Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

(2) Mit der Aufnahme wird die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr fällig.

(3) Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.

§ 8 – Rechte der Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

§ 9 – Pflichten der Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder haben sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen.

(2) Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sind für alle Mitglieder verbindlich.

(3) Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet (§ 10). Die Pflicht zur Zahlung einer Umlage ergibt sich aus § 11.

§ 10 – Beitrag

(1) Die Höhe der Aufnahmegebühr (§7 Abs. 2) und der Jahresbeiträge wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

(2) Die Höhe sowie die Erhebung von Beiträgen und Aufnahmegebühren sind in der separaten Beitragsordnung festgelegt.

§ 11 – Umlagen

(1) Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.

(2) Für die Zahlung/Erhebung von Umlagen gelten die Regelungen der Beitragsordnung entsprechend.

§ 12 – Austritt

(1) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Kündigung auf Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muß dem Vorstand spätestens zum 30.09. des jeweiligen Kalenderjahres zugestellt werden.

(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 13 – Ausschluss

(1) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) schwere Schädigung des Ansehen des Vereins,
c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
d) Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung (§ 10 Abs. 3).

(2) Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

(4) Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

(5) Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitgliedes, steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.

§ 14 – Ehrungen

(1) Ehrungen für besondere Verdienste um den Verein und um die Förderung des überkommenden Brauchtums sind in der Ehrenordnung festgelegt.

C. ORGANE DES VEREINS

§ 15 – Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der erweiterte Vorstand,
c) die Mitgliederversammlung.

§ 16 – Vorstand 

(1) Der Vorstand - § 26 BGB – besteht aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten und dem geschäftsführenden Vorsitzenden und dem stellvertretenden geschäftsführenden Vorsitzenden.

(2) Rechtshandlungen, die dem Verein zu Leistungen von mehr als 1.000,--€ verpflichten, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des erweiterten Vorstandes. (nachträglich von DM in € geändert).

§ 17 – Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand (§ 16),
b) dem Kassierer,
c) dem Schriftführer
d) dem Festausschuss
e) dem Major, Hauptmann und Adjutant,
f) den Zugführern,
g) den Fahnenoffizieren (Vereins- und Schwenkfahnen).

(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl des geschäftsführenden Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt ebenfalls für die Dauer von 3 Jahren, jedoch mit der Maßgabe, dass die Wahlzeit 1 Jahr nach der Mahlzeit des übrigen Vorstandes endet.

§ 18 – Vorstandssitzungen

(1) Eine Vorstandssitzung muß einberufen werden, wenn mindestens 7 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind.

(3) Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 19 – Präsident

(1) Der Präsident ist Vorsitzender in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen. Er leitet und beaufsichtigt die Geschäfte des Vorstandes und die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder.

(2) Als Präsident kann nur ein unverheiratetes männliches Mitglied des Vereins gewählt werden.

(3) Der Präsident wird bei Abwesenheit oder Verhinderung durch den von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der übrigen Vorstandsmitglieder (§ 17) zu wählenden stellvertretenden Präsidenten vertreten.

§ 20 – Geschäftsführender Vorsitzender

(1) Der geschäftsführende Vorsitzende und sein Stellvertreter sind aus den Reihen der verheirateten Mitglieder zu wählen.

(2) Er nimmt die Aufgaben, die nicht ausschließlich dem Präsidenten durch Satzung oder Versammlungsbeschluss übertragen sind, wahr.

(3) Der geschäftsführende Vorsitzende ist zur Information aller Vorstandsmitglieder verpflichtet.

§ 21 – Kassierer

(1) Als Kassierer werden 2 Personen bestellt, wobei einer davon Junggeselle sein muss.

(2) Die Kassierer haben die Kassengeschäfte zu erledigen, die Kassenbücher und das Vermögensverzeichnis des Vereins zu führen.

(3) Sie haben mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und das Vermögensverzeichnis auf diesen Stichtag zu erstellen. Diese sind den Kassenprüfern (§30) zur Prüfung vorzulegen.

§ 22 – Schriftführer

(1) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

(2) Protokolle muß er gemeinsam mit dem Präsidenten bzw. einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unterzeichnen.

§ 23 – entfällt, da die Sportschützengruppe abgemeldet wurde.

§ 24 – Festausschuss

(1) Der Festausschuss ist für die Durchführung und Abwicklung der vom Verein veranstalteten Festlichkeiten verantwortlich. Im Einvernehmen mit dem Vorstand soll er die einzelnen Veranstaltungen für das ganze Geschäftsjahr rechtzeitig festlegen.

(2) Er besteht aus mindestens 9 Personen und wählt bei Bedarf aus den eigenen Mitgliedern einen Vorsitzenden.

(3) Die Anordnung von geselligen Veranstaltungen ist jedoch nur Sache des Gesamtvorstandes.

(4) Der Festausschuss hat für die Ordnung bei Veranstaltungen zu sorgen. Er bewirkt Preiseinkäufe und die Preisverteilung.

(5) Der Festausschuss kann bei Bedarf beliebig aus der Reihe der Vereinsmitglieder ergänzt werden.

§ 25 – Funktionen der anderen Vorstandsmitglieder

Alle Offiziere und Zugführer haben die ihnen von den Organen oder kraft Amtes übertragenen Funktionen zum Gemeinwohl des Vereins auszuführen.

§ 26 – Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens zweimal jährlich ein- berufen werden. Die Jahreshauptversammlung soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Beschlussfähigkeit der Versammlung setzt voraus, dass die stimmberechtigten Mitglieder mindestens 30 Tage vor dem anberaumten Termin eingeladen worden sind. Die Einladung erfolgt auf dem elektronischen Wege, per Post sowie als Aushang in den Zuglokalen.

(4) Anträge zur Tagesordnung sind vor der Versammlung beim Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen.

§ 27 – Inhalt der Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung muß enthalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das vergangene Geschäftsjahr,
b) Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Aufnahmegebühren, der Jahres- beiträge und einer etwaigen Umlage (§§ 10,11),
c) Entlastung des Vorstandes,
d) bei Bedarf Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer (§ 16).
e) Wahl des Vereinslokals (§ 34).

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins.

§ 28 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(2) Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. des die Versammlung leitenden Vorsitzenden.

(3) Soll eine Abstimmung oder eine Wahl geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder beantragen.

(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen (vgl. § 22).

§ 29 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 30 – Kassenprüfer

Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 31 – Einsetzung von Ausschüssen

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen.

§ 32 – Jubiläumsausschuss

Aus Anlass von Jubiläen wird ein Jubiläumsausschuss durch den Vorstand berufen.

§ 33 – Schützenkönig und Thron

Der jeweils amtierende Schützenkönig hat das Recht, mit seinen Thronherren an den Beratungen des Vorstandes teilzunehmen. Sie besitzen, soweit sie nicht zum Vorstand gehören, hier kein Stimmrecht.

§ 34 – Vereinslokal

Die abzuhaltenden ordentlichen Mitgliederversammlungen finden im Vereinslokal statt. Das Vereinslokal muss alle 3 Jahre neu gewählt werden. Bei der Wahl des Vereinslokals sind in jedem Fall die räumlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, und es darf nur ein Mitglied zum Vereinswirt gewählt werden.

D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 35 – Haftpflicht

Für die aus dem Vereinsbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Betriebsstätten und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 36 – Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederver- sammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.

(2) Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an die erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. § 28 ist zu beachten.

(3) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Präsident bzw. einer der weiteren vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, der Kassierer und der Schriftführer zur Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff BGB.

(4) Bei Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Alpen, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwenden muß.

(5) Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes anzumelden.

§ 37 – Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22.03.2019 beschlossen.
Durch die vorstehende Satzung verlieren alle anderen Satzungen ihre Gültigkeit.

Alpen, den 22.03.2019

 

Auszug aus dem Protokollbuch des Junggesellen-Schützenvereins Alpen 1680

In der am 27. April 1979 im Vereinslokal „Zur Hoffnung“ von Maria Nepicks stattgefundenen Generalversammlung, zu der die Mitglieder form- und fristgerecht eingeladen waren, wurde unter dem Tagesordnungspunkt

„Satzungsfortschreibung und Verabschiedung“

folgendes einstimmig beschlossen:

„Die Vorstandsmitglieder
Präsident
stellv. Präsident
Schriftführer
Kassierer
Major
Hauptmann
Adjutant
alle Fahnenoffiziere (Vereins- und Schwenkfahnen)
sowie der
Zugführer des Junggesellenzuges

müssen Junggesellen sein.“

Alpen, den 30. April 1979